Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens FA1 17 6 geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin aufgrund einer progredienten neurologischen Erkrankung seit längerer Zeit nicht mehr urteilsfähig sei. Er stützt sich dabei auf Aussagen der leitenden Ärztin des Psychiatrischen Zentrums Herisau, wonach die Gesuchstellerin seit längerer Zeit unzurechnungsfähig sei und deshalb zur genaueren Abklärung eine neurologische Begutachtung im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt werde.