Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 sistierte der Einzelrichter das Massnahmeverfahren infolge Unklarheiten betreffend die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner reichten mit Eingabe vom 23. August 2017 ihre Stellungnahmen zur Verfahrenssistierung ein. Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Gericht mit, die KESB sei in ihrem Validierungsentscheid vom 31. August 2017 zum Schluss gekommen, dass die Gesuchstellerin beim Abschluss des Vorsorgeauftrages im April 2016 urteilsfähig gewesen sei. Danach erging am 7. September 2017 der Entscheid.