{"Signatur": "AR_KG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_004_FE1-17-4-ARGVP-2017-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/KG-20170907-FE1-17-4-20190701-ARGVP-2017-3706.pdf", "Checksum": "ada1cec55184acae0c55116b39d0ab9e"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["FE1-17-4 ARGVP 2017 3706"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter FE1-17-4 ARGVP 2017 3706"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3706 \nProzessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). 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Dies gilt auch für die Frage der Pro-\nzessfähigkeit. Entfaltet die Vollmacht an den Rechtsvertreter betreffend Interessenvertretung in der „Eheschei-\ndung“ ihre Gültigkeit auch bei Verlust der Handlungsfäh\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3706\n\nProzessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). Anspruchsvoraussetzungen im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 261 ZPO). Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen. Dies gilt auch für die Frage der Prozessfähigkeit. Entfaltet die Vollmacht an den Rechtsvertreter betreffend Interessenvertretung in der „Ehescheidung“ ihre Gültigkeit auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit und wirkt darüber hinaus, genügt es, wenn die\nGesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht noch urteilsfähig gewesen ist.\n\nEntscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 07.09.2017, FE1 17 4\n\nSachverhalt:\nDie Gesuchstellerin reichte am 2. März 2017 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Scheidungsklage ein. Gleichentags reichte sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein. Nach\nFristerstreckung erfolgte die Gesuchsantwort des Beklagten mit Eingabe vom 25. April 2017. Die Einigungsverhandlung wurde am 2. Mai 2017 durchgeführt, an der die Parteien eine Vereinbarung unterzeichneten. Mit\nSchreiben vom 11. Juli 2017 sistierte der Einzelrichter das Massnahmeverfahren infolge Unklarheiten betreffend die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner reichten mit Eingabe vom 23. August 2017 ihre Stellungnahmen zur Verfahrenssistierung ein. Mit Schreiben vom 4.\nSeptember 2017 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Gericht mit, die KESB sei in ihrem Validierungsentscheid vom 31. August 2017 zum Schluss gekommen, dass die Gesuchstellerin beim Abschluss des\nVorsorgeauftrages im April 2016 urteilsfähig gewesen sei. Danach erging am 7. September 2017 der Entscheid.\n\nAus den Erwägungen:\nDer Gesuchsgegner hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens FA1 17 6 geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin aufgrund einer progredienten neurologischen Erkrankung seit längerer Zeit nicht mehr urteilsfähig sei.\nEr stützt sich dabei auf Aussagen der leitenden Ärztin des Psychiatrischen Zentrums Herisau, wonach die\nGesuchstellerin seit längerer Zeit unzurechnungsfähig sei und deshalb zur genaueren Abklärung eine neurologische Begutachtung im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt werde. Der Gesuchsgegner stellt daher in Frage, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 2. März 2017 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei und die Vereinbarung vom\n2. Mai 2017 habe gültig abschliessen können.\n\nIm Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu\nmachen und nicht strikte zu beweisen (Art. 261 ZPO). Dies muss auch für die Frage der Prozessfähigkeit nach\nArt. 67 ZPO in einem solchem Verfahren gelten, da sonst unter Umständen zuerst ein umfassendes Beweisverfahren zum strikten Beweis dieser Prozessvoraussetzung durchgeführt werden müsste, was dem Sinn einer\nvorsorglichen Massnahme zuwiderläuft. Denn diese weist eine zeitliche Dringlichkeit auf, die höher zu gewichten ist als die umfassende Abklärung aller prozessualen und materiellen Fragen. Dies gilt insbesondere auch\nfür vorläufige Regelungen des Getrenntlebens in Form von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Diese sind dringlich, da finanzielle Fragen geregelt werden müssen, die\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3706\n\nkeinen Aufschub dulden, um zu vermeiden, dass eine Partei unter Umständen gar Sozialhilfe beanspruchen\nmuss. Ein strikter Beweis der Prozessfähigkeit im prozessual relevanten Zeitpunkt ist daher bei solchen rein\nvorsorglichen Regelungen nicht erforderlich.\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bereits am 2. Juni 2016 eine Vollmacht\nzugunsten ihres Rechtsvertreters unterzeichnet hat. Diese beinhaltet ihre Interessenvertretung in der \"Ehescheidung\". Diese Vollmacht entfaltet ihre Gültigkeit laut Wortlaut auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit und\nwirkt darüber hinaus. Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Klausel in der Vollmacht grundsätzlich gültig,\nsofern die Vollmacht im Zustand der Urteilsfähigkeit unterzeichnet wurde (BGE 132 III 222 E. 2.3).\n\n"}