1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins zu 5% auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 30. Juni 2011, Zins zu 5% auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 28. Juni 2012 und Zins zu 5% auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 23. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall verpflichtet, den Kläger an der nächsten Generalversammlung der D. AG in den Verwaltungsrat zu wählen, solange der Kläger sich für dieses Amt zur Verfügung stellt.