1. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 17 lit. b der Gebührenordnung auf CHF 12‘000.00 festgelegt. Dazuzuzählen sind die Kosten für das Vermittlungsverfahren in Höhe von CHF 400.00, welche der Kläger vorgeschossen hatte. Insgesamt resultieren somit Gebühren in Höhe von CHF 12‘400.00. 73 FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., S. 482, N 191. Seite 39