Dieser erstmals in der Duplik erhobene zusätzliche Einwand gegen die Wahl des Klägers in den Verwaltungsrat, stellt ein Novum im Sinne von Art. 229 ZPO dar. Von der Möglichkeit einer Noveneingabe hat der Kläger abgesehen72. Die Darstellung des Beklagten, wenigstens soweit es um die neu vorgebrachten Fakten geht, hat daher als unbestritten zu gelten. Davon nicht betroffen ist die dargestellte Bewertung dieser Fakten durch den Beklagten.