Der Verfall der Konventionalstrafe ohne vorgängige Mahnung ist im vorliegenden Fall, abgesehen von den zitierten Lehrmeinungen, aus einem weiteren Grund richtig: Gemäss Lehre und Rechtsprechung bestehen Fälle, in denen der Gläubiger von einer Mahnung absehen kann und der Schuldner mit der Fälligkeit der Forderung gleichzeitig auch in Verzug gerät. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Schuldner unmissverständlich erklärt, dass er nicht leisten werde, und sich demzufolge eine Mahnung als überflüssig erweist. Daher kann der Gläubiger auf die Mahnung analog zu Art. 108 Abs. 1 OR ver- zichten71.