Nach Ansicht des Beklagten bildet das Datum der Pflichtverletzung keinen Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, da im Aktionärbindungsvertrag kein Zahlungstermin für die Konventionalstrafe festgelegt worden sei. Deshalb sei ein Verzugszins spätestens ab der Mahnung, d.h. mit der Stellung des Vermittlungsbegehrens am 21. Dezember 2012, geschuldet (act. 10, S. 29 f.).