D. Verzugszinsen Der Kläger fordert auf den einzelnen Konventionalstrafen einen Verzugszins von 5 %. Das Datum der Pflichtverletzung des Beklagten betrachtet er als Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, so dass für den Eintritt des Verzuges keine Mahnung erforderlich gewesen sei. Er bezieht sich dabei auf die Formulierung von Ziff. 12 des Aktionärbindungsvertrages, wonach eine Vertragspartei mit der Pflichtverletzung in die Konventionalstrafe "verfällt".