Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beklagte die finanzielle Beteiligung des Klägers hätte anordnen können. Bis zum 11. Juli 2001 war er noch Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates (act. 3/2). Im Zusammenhang mit der Festlegung der Abfindung von CHF 1,8 Mio., die offensichtlich in der Schlussphase seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat beschlossen und daher in der Jahresrechnung 2001 verbucht worden ist, wäre er gestützt auf Ziff. 8 lit. a/cc des Aktionärbindungsvertrages als Verwaltungsrat in der Lage und verpflichtet gewesen, gleichzeitig auch verbindlich die Auszahlung der Beteiligungsforderung des Klägers anzuordnen.