Daher wurde in Ziff. 8 lit. a/cc des Aktionärbindungsvertrages eine Lösung getroffen, die dem Kläger eine Beteiligungsforderung von 34 % des Lohnes des Beklagten, soweit dieser teuerungsbedingt CHF 110'000.00 überstieg, eingeräumt hat. Unter Beachtung der Grundidee, dass der Kläger an allen Bezügen, welche der Beklagte als Geschäftsführer erhielt, finanziell partizipieren sollte, hätten sie seine Beteiligungsforderung mutmasslich an allen Geldleistungen des Beklagten als Geschäftsführer eingeräumt, um so dem Gedanken der Gleichbehandlung aller drei Aktionäre gerecht zu werden.