Der Grundgedanke des Aktionärbindungsvertrages ist die durchgehende Gleichbehandlung der Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung am Unternehmen. Die Vertragsparteien stimmten darin überein, dass die Beschränkung des Klägers als nicht geschäftsführender Aktionär lediglich auf den gesetzlichen Dividendenanspruch seiner Stellung als Gründungskapitalgeber (Aktienkapital und Darlehen) nicht gerecht worden wäre und er daher zusätzlich auch an den übrigen Geldleistungen, welche die beiden anderen, geschäftsführenden Gesellschaftern, bezogen, partizipieren sollte.