Die Nichterwähnung von Vergütungen an die geschäftsführenden Vertragsparteien im Aktionärbindungsvertrag, die rechtlich nicht als Grundlohn eingestuft werden können, kann nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens verstanden werden, da sich den Vertragsparteien 1985 diese Fragen kaum schon gestellt hat und sie diese Vergütungsformen deshalb vermutungsweise nicht explizit vom Beteiligungsanspruch des Klägers ausnehmen wollten. Der Aktionärbindungsvertrag muss in diesem Punkt heute als lückenhaft betrachtet werden, da er diese Entwicklung der Vergütungssysteme auf Managementebene nicht vorausgesehen hat.