Die dem Beklagten ausgerichtete Abfindungszahlung von CHF 1,8 Mio. ist daher arbeitsrechtlich als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR und nicht als Lohn zu qualifizieren. Steuerrechtlich werden solche Abfindungszahlungen als Ersatzeinkommen behandelt und zusammen mit dem übrigen Einkommen wie Lohn besteuert (Art. 23 lit. a und c i.V.m. Art. 17 DBG65). Sozialversicherungsrechtlich gelten solche Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls als Lohn und unterliegen der AHV-Beitragspflicht (Art. 7 lit. q AHVH66).