O., S. 269 ff., N 597f. 63 BGE 129 III 276; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., S. 337 ff. Seite 31 weise einer Austrittsabfindung64, die ihren Charakter als Gratifikation nicht verliert und nicht zum Lohn mutiert, auch wenn sie deutlich höher als die ordentliche Lohnzahlung ausfällt.