Aus den Ausführungen der Parteien ist zu schliessen, dass der Beklagte auf die ihm ausbezahlte Abfindungszahlung keinen arbeitsvertraglichen Anspruch hatte, sondern es sich dabei um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, aus Anlass der Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D. AG, handelte. Deren rechtliche Einordnung als Gratifikation nach Art. 322d OR ist im Folgenden näher zu prüfen. Dagegen spricht auf den ersten Blick die gesetzgeberische Definition der Gratifikation, welche bei "bestimmten Anlässen" wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres als Sondervergütung ausgerichtet wird.