Diese Abgangsentschädigung hat der Beklagte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D. AG erhalten. Um eine sogenannte "andere geldwerte Leistung" im Sinne von Ziff. 8 lit. c des Aktionärbindungsvertrages kann es sich dabei nicht handeln, da damit gemäss Wortlaut Vorteile definiert worden sind, welche die Vertragsparteien in ihrer Eigenschaft als Aktionäre erhalten, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung zu erbringen haben. In erster Linie sind damit wohl Dividenden nach Art. 675 OR gemeint. Auf diese geldwerten Leistungen haben alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung Anspruch.