Bei diesem Leistungsversprechen im Rahmen des Aktionärbindungsvertrages an den Kläger handelt es sich offensichtlich um einen Garantievertrag nach Art. 111 OR (unechter "Vertrag zu Lasten eines Dritten" gemäss Randtitel) 48. Dieser besteht darin, dass der geschäftsführende Beklagte dem Kläger die Leistung der Beitragsforderung durch die D. AG verspricht. Ein solches Garantieversprechen ist auch möglich, falls der Garant die Verfügungsgewalt