Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die D. AG nicht Partei des Aktionärbindungsvertrages ist und als juristische Person von der einfachen Gesellschaft, welche die drei Gründeraktionäre im Rahmen des Aktionärbindungsvertrages bildeten, rechtlich zu unterscheiden ist. Wenn die D. AG als vertragsfremde Partei zu einer Zahlung an den Kläger verpflichtet würde, wäre dies ein rechtlich nicht zulässiger Vertrag zu Lasten Dritter47. Bei diesem Leistungsversprechen im Rahmen des Aktionärbindungsvertrages an den Kläger handelt es sich offensichtlich um einen Garantievertrag nach Art.