Gemäss Ziff. 8 lit. a/cc des Aktionärbindungsvertrages wurde vereinbart, dass der dem Kläger zustehende Beteiligungsanspruch jeweils Ende Jahr ausbezahlt wird. Die Frage ist, gegen wen sich der Durchsetzungsanspruch richtet. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die D. AG passivlegitimiert gewesen wäre. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die D. AG nicht Partei des Aktionärbindungsvertrages ist und als juristische Person von der einfachen Gesellschaft, welche die drei Gründeraktionäre im Rahmen des Aktionärbindungsvertrages bildeten, rechtlich zu unterscheiden ist.