Es kann dazu auf die Ausführungen in Ziff. 1.2 verwiesen werden, wo der Standpunkt des Beklagten ausführlich dargestellt ist. Zusammengefasst beruft er sich darauf, dass Adressat der Ausschüttungen nicht er, sondern die D. AG gewesen sei. Die Auszahlung der Ausschüttungen 1998-2001 und damit auch die Konventionalstrafe als Nebenrecht seien zudem verjährt. Weiter sei die Geltendmachung der Ausschüttungen heute rechtsmissbräuchlich, da der Kläger damit seit 2002 zugewartet habe.