Der Beklagte ist Mehrheitsaktionär und wäre deshalb in der Lage gewesen, den Kläger in den Verwaltungsrat zu wählen. Unabhängig davon, ob der Beklagte an der Generalversammlung tatsächlich anwesend war oder nicht, wäre er aufgrund des Aktionärbindungsvertrages verpflichtet gewesen, sein Stimmrecht in Beachtung des Aktionärbindungsvertrages auszuüben resp. durch seine Vertreter die Einhaltung des Aktionärbindungsvertrages zu gewährleisten.