eine offene Frage und mit den Vorbringen der Parteien nicht geklärt. Ein Verstoss des Klägers gegen die Interessen der D. AG ist jedenfalls nicht belegt. Die beantragten Partei- und Zeugenbefragungen sind nicht geeignet, diesen Streitpunkt zu klären. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beklagten (Art. 8 ZGB). - Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den beiden vom Kläger abgelehnten Kapitalerhöhungen sind zu wenig substanziert worden, um damit ein gesellschaftsschädigendes Verhalten nachweisen zu können.