Ein Zuwiderhandeln gegen die Interessen der Gesellschaft ergibt sich nicht ohne Weiteres dadurch, dass ein Aktionär seine Aktionärsrechte nicht im Sinne der Mehrheitsaktionäre ausübt und eine Minderheitsposition oder seine eigenen Interessen vertritt. Die Interessen des Beklagten als Mehrheitsaktionär und früherer Geschäftsführer der D. AG können daher nicht mit den Interessen der D. AG selber gleichgesetzt werden. Wenn im Rahmen von Diskussionen innerhalb des Aktionariats der Kläger als Minderheitsaktionär andere Positionen als der Beklagte als Hauptaktionär vertrat, bedeutet dies daher noch nicht, dass er per se den Interessen der D. AG zuwidergehandelt hat.