Stimmrecht in einer Weise ausgeübt hätte, welche den Abmachungen des Aktionärbindungsvertrages zuwiderlief. In einem weiteren Sinne stellt letztlich jedes Zuwiderhandeln einer Vertragspartei gegen die Abmachungen des Aktionärbindungsvertrages eine Verletzung der Treuepflicht dar, die wohl in vielen Fällen gleichzeitig auch den Interessen der D. AG als solcher zuwiderlief. Soweit es um die Verletzung expliziter Regelungen des Aktionärbindungsvertrages geht, liegt ein Verstoss gegen die vertragliche Treuepflicht auf der Hand.