Im Gegensatz zur verbotenen statutarischen Einschränkung des Stimmverhaltens eines Aktionärs ist es aber zulässig, in einem Aktionärbindungsvertrag Treuepflichten nicht nur zwischen den Aktionären unter sich, sondern auch gegenüber der Aktiengesellschaft zu statuieren44. Typische Inhalte solcher vertraglichen Treuepflichten sind Obhuts- und Schutzpflichten, Informations- und Aufklärungspflichten, Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzverbote45.