Als persönliches Mitgliedschaftsrecht vermittelt das Stimmrecht einem Aktionär das Recht, an der Willensbildung der Aktiengesellschaft mitzuwirken und auf diese Einfluss zu nehmen. Er ist sogar berechtigt, seine Aktionärsinteressen gegen die Interessen der Gesellschaft auszuüben. Statutarische Treuepflichten des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft sind nach Art. 680 OR rechtswidrig. Ein Zuwiderhandeln gegen die Interessen der Gesellschaft ist daher im Bereich der Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte eines Aktionärs an der Generalversammlung allein ausgeschlossen.