Der Beklagte hat im Jahre 1998 die Produktionsstätte schliesslich privat erworben und an die D. AG vermietet. Der Kläger hat deshalb im Jahre 2000 vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine gerichtliche Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR zur Frage durchführen lassen, ob der Beklagte von der D. AG einen übersetzten Mietzins verlange. Der Bericht des Sonderprüfers hat diese Frage verneint (act. 11/9). Seite 19