b) Klägerische Begründung des Anspruchs auf Wahl in den Verwaltungsrat und Ausrichtung einer Konventionalstrafe Der Kläger bringt vor, dass er in den Jahren 2009, 2011 und 2012 gestützt auf die Regelung von Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages einen Anspruch auf Wahl in den Verwaltungsrat der D. AG gehabt habe. Der Beklagte habe als Mehrheitsaktionär diese Zuwahl aber jeweilen verhindert, weshalb er gegen den Aktionärbindungsvertrag verstossen und daher pro Nichtwahl eine Konventionalstrafe von je CHF 40'000.00 zu bezahlen habe. c) Zuwiderhandeln gegen die Interessen der D. AG