eingeschränkte Rechtsfolge betrachtet. Dies bedeutet, dass erstere wohl nicht von Amtes wegen berücksichtigt und auch nicht einredeweise geltend gemacht werden kann, sondern eine Willenserklärung der Partei voraussetzt, die sich von der Verpflichtung befreien will. 41 FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N 1959 bis 1963. 42 FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N 1956. 43 STAEHELIN, a.a.O., Art. 545/546 OR, N 34. Seite 17 2.3.1 Konventionalstrafe A. Allgemeines Ziff. 12 des Aktionärbindungsvertrages enthält folgende Regelung über die Konventionalstrafe: