Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Aktionärbindungsvertrag vom 23. Januar 1985 weiterhin in Kraft ist. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Licht dieses Aktionärbindungsvertrages ausgewiesen sind. 2.3 Beurteilung der klägerischen Rechtsbegehren