Da nach der früheren Praxis die Unverbindlichkeit einer vertraglichen Bindung voraussetzungslos geltend gemacht werden konnte, war eine gerichtliche Klärung mittels Feststellungsklage möglich, falls der Unverbindlichkeitsgrund bestritten wurde. Nach der neuen Bundesgerichtspraxis, welche die Vertragsbeendigung wegen übermässiger Bindung als Unterfall der Kündigung aus wichtigem Grund zu verstehen scheint, muss daher die Vertragsbeendigung bei einem gesellschaftsrechtlichen Vertrag stets durch Gestaltungsklage nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR geltend gemacht werden.