klärung auszugehen. Bei Aktionärbindungsverträgen mit gesellschaftsrechtlichem Charakter ergeben sich daraus bedeutsame Unterschiede im Vergleich zur bisherigen Praxis. Da nach der früheren Praxis die Unverbindlichkeit einer vertraglichen Bindung voraussetzungslos geltend gemacht werden konnte, war eine gerichtliche Klärung mittels Feststellungsklage möglich, falls der Unverbindlichkeitsgrund bestritten wurde.