der durch Art. 27 Abs. 2 ZGB geschützten Persönlichkeit betreffen, ergibt sich als praktische Konsequenz daraus, dass solche Verträge der übermässig gebundenen Vertragspartei ein Recht auf einseitige Vertragsbeendigung einräumen. Das Bundesgericht spricht davon, dass diese Partei die Vertragserfüllung verweigern könne. Ungeklärt ist aber aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die übermässig gebundene Vertragspartei dies der anderen durch einseitige Willenserklärung mitzuteilen hat oder ob eine unmittelbare Nichteinhaltung des Vertrages zulässig ist.