Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die ordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages vom 28. April 1999 gestützt auf Art. 546 Abs. 1 OR rechtlich unwirksam war und dessen weitere Geltung nicht aufzuheben vermochte. Zu prüfen ist nachfolgend aber, ob eine (rechtlich unwirksame) ordentliche Kündigung in eine (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rechtlich zulässige) ausserordentliche Kündigung konvertiert werden kann und so die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses zu bewirken vermag. 2.2.2 Ausserordentliche Beendigung des Aktionärbindungsvertrages A. Kündigung aus wichtigem Grund