, ist eine solche ordentliche Kündigung nur bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag möglich, bei dem die Parteien keine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen haben. Wenn sie aber, wie im vorliegenden Fall, die freie Kündbarkeit des Gesellschaftsvertrages eingeschränkt haben, kann mit einer ordentlichen Kündigung gemäss dem lediglich dispositiven Art. 546 Abs. 1 OR darüber nicht hinweggegangen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. 2.2.2), heisst dies nicht, dass ein von den Parteien als "unkündbar" bezeichneter Vertrag unter Umständen nicht aufgelöst werden kann.