Kündigung zur Verfügung19 (nachfolgend Ziff. 2.2.2). Bei gesellschaftsrechtlich konzipierten Aktionärbindungsverträgen sind für die Auflösung die Regeln der einfachen Gesellschaft anzuwenden. Nach Art. 546 Abs. 1 OR besteht die Möglichkeit der Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist20. Art. 546 Abs. 1 OR ist gemäss Bundesgericht allerdings