Eindeutig gesellschaftsrechtlicher Natur sind die Ziffern 3, 4, 5 und 9. Das Einsichtsrecht nach Ziffer 6 kann schuldrechtlicher Natur sein, ist jedoch auch typisch für eine einfache Gesellschaft, weil damit eine über die üblichen Aktionärsrechte hinausgehende Mitwirkung und Kontrolle der Aktionäre garantiert wird. Alle Vertragsparteien müssen gemäss Ziff. 2 auch allfällige Verluste mittragen und dem Unternehmen Blankodarlehen zur Verfügung stellen. Die Parteien sind gemäss Ziff. 8 am "Erfolg" beteiligt, müssen aber zugleich gemäss der erwähnten Ziff.