10, S. 19). Der Kläger erfülle dieses Kriterium nicht, da er bei verschiedenen Gelegenheiten gegen die Interessen der D. AG gehandelt habe. So habe er sich in der Frage der Sitzverlegung der D. AG im Jahre 2014 quergestellt (act. 26, S. 43), sowie als einziger Aktionär die Nettodividende nicht in der Gesellschaft belassen wollen und ihr damit schwerwiegende Liquiditätsprobleme verursacht. Weiter habe er auch die notwendige Kapitalerhöhung trotz ausgewiesenem Investitionsnachholbedarf nicht unterstützt (act. 10, S. 19 f.; act. 26, S. 44). Sodann räume der Seite 8