Im Übrigen sei die Forderung des Klägers rechtsmissbräuchlich, da er sich an der Besprechung im Jahre 1998 über die Zukunft des Aktionärbindungsvertrages künftig mit einer Gewinnbeteiligung anstelle der bisherigen lohnabhängigen Ausschüttungen einverstanden erklärt habe (act. 10, S. 29).