27 ZGB abzuweisen, da der Aktionärbindungsvertrag im Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits seit 27 Jahren in Kraft gewesen sei. Seit seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat im Jahre 1986 habe der Kläger Ausschüttungen in 41-facher Höhe seiner ursprünglichen Kapitaleinlage erhalten, da die D. AG dank der einwandfreien Geschäftsführung des Beklagten und von C. den Reingewinn erheblich habe steigern können. Im Übrigen sei die Forderung des Klägers rechtsmissbräuchlich, da er sich an der Besprechung im Jahre 1998 über die Zukunft des Aktionärbindungsvertrages künftig mit einer Gewinnbeteiligung anstelle der bisherigen lohnabhängigen Ausschüttungen einverstanden erklärt habe (act.