Seinen Anspruch auf Wahl in den Verwaltungsrat an der nächsten Generalversammlung stützt der Kläger auf Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages. Diese Bestimmung sehe vor, dass jede Vertragspartei Anspruch auf Wahl in den Verwaltungsrat habe, solange sie Aktionärin der D. AG sei und den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderhandle. Der Kläger stützt diese Ansprüche auf den Aktionärbindungsvertrag vom 23. Januar 1985, den er weiterhin als rechtsverbindlich betrachtet. Dieser sei nicht einseitig kündbar, weshalb die im Jahre 1999 vom Beklagten vorgenommene Kündigung des Vertrages unwirksam sei. 1.2 Standpunkt des Beklagten