Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert einer Klage nach dem Rechtsbegehren. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet. Nach Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet und die Parteien sich darüber nicht einigen. Das erste Rechtsbegehren ist auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet (CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins), während für das zweite Rechtsbegehren mit dem Antrag auf Wahl des Klägers in den Verwaltungsrat kein Streitwert genannt worden ist.