Im Dezember 1986 schied der Kläger aus dem Verwaltungsrat aus (act. 11/18). Im Jahr 1998 fanden unter den drei Aktionären Gespräche über eine Anpassung des Aktionärbindungsvertrages statt (act. 11/12), die jedoch ergebnislos verliefen. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte am 28. April 1999 diesen Vertrag kündigte (act. 11/13). Der Kläger widersetzte sich dieser Kündigung und hielt am Aktionärbindungsvertrag weiter fest (act. 19/20). An der Generalversammlung vom 1. November 1999 beantragte er seine Wahl in den Verwaltungsrat, wurde jedoch nicht gewählt (act. 11/15, S. 8).