Am 10. Januar 1985 gründeten die beiden Parteien zusammen mit C. die D. AG mit Sitz in X. Alle drei Aktionäre waren bei der Gründung im Verwaltungsrat vertreten, der Beklagte und C. hatten zudem die Geschäftsleitung inne. Am 23. Januar 1985 vereinbarten diese drei Aktionäre einen Aktionärbindungsvertrag (act. 3/1). Dieser beinhaltete unter anderem Abmachungen über den Anspruch der drei Gründeraktionäre Seite 3