weislich der Ausübung des Drogenhandels gedient und sind daher Tatwerkzeuge. Sie werden deshalb eingezogen und vernichtet, denn die Gefahr der deliktischen Verwendung der Mobiltelefone ist gegeben. Die allgemeine Erhältlichkeit eines Gegenstandes schliesst die Einziehung und Vernichtung nicht aus. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit der Vernichtung des Pfeffersprays nach Abschluss des Verfahrens einverstanden erklärt hatte (act. 2.9), weshalb dieser ebenfalls einzuziehen ist.