Auf eine vertiefte Erörterung der Frage, ob die Matratze die Glühlampe von Anfang an berührte, kann daher verzichtet werden. Der Beschuldigte hat dies von Anfang an immer konsequent verneint. Den Sicherheitsabstand bezifferte er einmal mit „10cm“, dann wieder mit einem „halben (Meter37) Abstand“ (act. 8.20 und act. 9.1). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung zeichnete er die Matratzen in zwei Skizzen ein. Diesen beiden Skizzen ist ein deutlicher Abstand zwischen Lampe und Matratze zu entnehmen (Beilagen zu act.