Bei einem Streitwert von CHF 170‘000.00 beträgt das mittlere Honorar CHF 14‘710.00. Dazu kommen Barauslagen in Höhe von pauschal CHF 100.00 und die Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 1‘184.80). Der Beklagte wird deshalb verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 15‘994.80 zu bezahlen. Seite 40 Demnach hat das Kantonsgericht erkannt: