2. Zu den Prozesskosten gehört nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO auch die Parteienschädigungen. Als Parteientschädigung gelten nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Art. 105 Abs. 2 ZPO hält fest, dass das Gericht die Parteientschädigungen nach den Tarifen zuspricht und die Parteien eine Kostennote einreichen können.