Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beklagte ist in diesem Verfahren weitestgehend unterlegen, weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen sind. Im Betrage von CHF 6‘400.00 wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt, da er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6‘000.00 geleistet und die Vermittlungskosten in Höhe von CHF 400.00 vorgeschossen hatte (Korrektur Dispositiv Ziff. 3).